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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 14 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 14

ДействуетОфициальный текст

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsbeziehungsweise Wohnorts die aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.