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Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)

§ 20 Soziale Sicherheit (Griechenland)

Artikel 20

ДействуетОфициальный текст

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 15 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 16 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Staates seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilpension zu gewähren.