Soziale Sicherheit (Griechenland) · Soziale Sicherheit (Griechenland)
§ 4 Soziale Sicherheit (Griechenland)
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.