Soziale Sicherheit (Philippinen) · Soziale Sicherheit (Philippinen)
§ 5 Soziale Sicherheit (Philippinen)Artikel 5
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.