LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 121i LDG 1984Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2015
11. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Aufzeichnungen über Belehrungen oder Ermahnungen, die vor dem 1. Juli 2015 erteilt wurden, sind nur auf Antrag der Landeslehrperson zu vernichten. Auch sämtliche Schriftstücke hinsichtlich des Antrags sind zu vernichten.