LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 123 LLDG 1985
10. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 45 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966 , unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.
История изменений
- In Kraft seit 2005-01-01