LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 34 LLDG 1985Befangenheit
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
Der Lehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Lehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 , und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
История изменений
- In Kraft seit 1994-07-01