LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 58 LLDG 1985Lehrverpflichtung der Lehrperson in der Funktion Leitung
Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für die Lehrperson in Leitungsfunktion öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 GehG. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Leitung beträgt bei Zuweisung der Schule zur
1. Dienstzulagengruppe V
07,000
Werteinheiten
2. Dienstzulagengruppe IV
10,500
Werteinheiten
3. Dienstzulagengruppe III
14,875
Werteinheiten
4. Dienstzulagengruppe II
17,500
Werteinheiten
5. Dienstzulagengruppe I
19,250
Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung
(2) Abweichend von Abs. 1 sind Leiterinnen oder Leiter von Fachschulen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, wenn die Zahl der der Schule zugewiesenen Lehrpersonen mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
История изменений
- In Kraft seit 2021-01-01