BEA-Geo. · Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
§ 5 BEA-Geo.Bekanntgabe von Enthebungsgründen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
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- In Kraft seit 2012-05-01