KJBG · Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
§ 21a KJBGBeförderung höherer Geld- oder Sachwerte (Art. VI Abs. 7 der Kundmachung) (Artikel römisch sechs, Absatz 7, der Kundmachung)
Abschnitt 3 Schutzvorschriften für Jugendliche
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
( BGBl. Nr. 229/1982 , Art. I Z 12)