Überleitung von Universitätspersonal · Überleitung von Universitätspersonal
§ 12 Überleitung von Universitätspersonal
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit Ablauf des 30. September 1988 treten außer Kraft:
1. sämtliche vor dem 27. April 1945 erlassenen Vorschriften, soweit sie das Dienstrecht der im § 154 BDG 1979 angeführten Hochschullehrer regeln und es sich nicht um bundesverfassungsrechtliche Vorschriften handelt,
2. das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl. Nr. 32/1949 , soweit es noch nicht außer Kraft getreten ist,
3. soweit sich aus Art. V nicht anderes ergibt, das Bundesgesetz, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, BGBl. Nr. 236/1955 ,
4. soweit sich aus Art. VI nicht anderes ergibt, das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216,
5. soweit sich aus Art. X nicht anderes ergibt, die Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972 .
(2) Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934 , wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Ссылается на
- Überleitung von Universitätspersonal ст. 154