§ 1 Datenübermittlung an die Sozialversicher
Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des § 2 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996 , in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.
История изменений
- In Kraft seit 2021-01-01
Ссылается на
- Datenübermittlung an die Sozialversicher § 2
- Datenübermittlung an die Sozialversicher ст. 217
- Datenübermittlung an die Sozialversicher § 4