AÜG · Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
§ 17 AÜGMeldepflichten
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Gemeinsame Bestimmungen
(1) Der Überlasser, der gemäß § 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 72 GewO ausübt, hat die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde zu melden.
(Anm.: Abs. 2 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016 )
История изменений
- In Kraft seit 2017-01-01