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AusG · Ausschreibungsgesetz 1989

§ 4 AusGSonstige auszuschreibende Arbeitsplätze

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

ДействуетОфициальный текст

(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz

1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1 oder M ZO 1 oder

2. der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.

(1a) Im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretungen der Leitungen der Justizanstalten auszuschreiben.

(2) Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Universitätsausbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:

1. ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und

2. die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997 )

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  • In Kraft seit 2020-01-29