AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 43 AusGVerordnung über die Eignungsprüfung
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01