AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 52 AusGAufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01