AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 63 AusGEntscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
Unterabschnitt D Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01