AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 65 AusGReihung der Bewerber und Bewerberinnen
Unterabschnitt E Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1. sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und
2. die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
История изменений
- In Kraft seit 1991-09-01