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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 1 AKGAufgabenstellung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.