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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 26 AKGAufgaben der Hauptwahlkommission

Abschnitt 5 Wahl der Vollversammlung

ДействуетОфициальный текст

Die Hauptwahlkommission hat

1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;

2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;

3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;

4. die Wählerliste aufzulegen;

5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;

6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;

7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;

8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;

9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;

10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;

11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.

История изменений
  • In Kraft seit 1998-08-01