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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 47 AKGZusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

Aufgaben und Befugnisse der Organe

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:

Burgenland

50

Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg

je 70

Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark

je 110

Wien

180 Kammerräte.

(2) Der Vollversammlung obliegt:

1. die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,

2. die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,

3. die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,

4. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),

5. die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer,

6. die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,

7. die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

8. die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),

9. die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,

10. die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.