AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 68 AKGInterne Kontrolle
Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle
Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 59 zu prüfen.
AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle
Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 59 zu prüfen.