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AKG · Arbeiterkammergesetz 1992

§ 70 AKGAbschlußprüfer

Abschnitt 7 Finanzen und Kontrolle

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Abschlußprüfer werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung hat vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, für das der zu prüfende Rechnungsabschluß erstellt wird.

(2) Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.

(3) Der Vorstand hat den bestellten Abschlußprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.

(4) Die Abschlußprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Sie sind weiters verpflichtet, über die ihnen aus der Prüfungstätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.