AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 99 AKGGebührenfreiheit
Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.