APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 10 APSGSonstige Bezüge
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei
Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
История изменений
- In Kraft seit 1998-01-01