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Orthopädische Versorgung in der Kriegsop · Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

§ 3 Orthopädische Versorgung in der KriegsopWiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

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(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1. Beinprothesen

6 Jahre

Armprothesen ............................................................................

5 Jahre

2. Orthopädische Schuhe (ausgenommen solche für den Hausgebrauch), serienmäßig gefertigte Spezialschuhe

3 Jahre

3. Prothesenhandschuhe

a) aus Wolle

3 Monate

b) aus Leder

6 Monate

4. Handschuhe

a) gefütterte Wollhandschuhe

6 Monate

b) aus Leder für Krückenträger und Benützer von handbetriebenen Rollstühlen

1 Jahr

c) aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger

2 Jahre

5. Modelleinlagen

1 1/2 Jahre

6. Krücken, Stützkrücken

3 Jahre

7. Krankenstöcke

2 Jahre

8. Rollstühle

5 Jahre

9. Hörapparate oder andere Schallverstärker

5 Jahre