§ 1 BPGGZweck des Pflegegeldes
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
История изменений
- In Kraft seit 2012-01-01