AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 16 AVRAGUnabdingbarkeit
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 15a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
История изменений
- In Kraft seit 2023-11-01