Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpä · Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
§ 2 Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpä
ARTIKEL II ARTIKEL römisch zwei
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 , werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
История изменений
- In Kraft seit 1998-12-16
Ссылается на
- Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpä ст. 7