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SV-EG · Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

§ 8b SV-EGErhöhte Alterspension nach einem Abkommen

ДействуетОфициальный текст

Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.