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AMSG · Arbeitsmarktservicegesetz

§ 18 AMSGEinrichtungen der Landesorganisation

4. ABSCHNITT Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

ДействуетОфициальный текст

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.