ASchG · ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 128 ASchGVerweisungen
10. Abschnitt Schlußbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweis auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.