Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (D · Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Dänemark)
§ 5 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (D
Artikel 5
Auf die Erstattung der im Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.