Führung von Verwendungsbezeichnungen im · Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
§ 15 Führung von Verwendungsbezeichnungen im Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter-Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes zu führen, die als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs verwendet werden,
1. dessen Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe
A 1 zugeordnet ist und denen höchstens das Gehalt der Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt oder
2. dessen Arbeitsplatz höchstens der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt.
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- In Kraft seit 2016-09-09