DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 29 DA-G
Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes.
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- In Kraft seit 2021-09-10