BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 4 BäckAG 1996Überstundenzuschlag
ABSCHNITT 2 Arbeitszeit
(1) Jede Überstundenleistung ist mit einem Überstundenzuschlag zu entlohnen.
(2) Der Überstundenzuschlag beträgt mindestens 50 vH des auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Lohnes.