BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 11 BB-SozPGPersönlicher Anwendungsbereich
Abschnitt 3 Sozialpläne für Vertragsbedienstete, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Vertragsbedienstete, die auf Grund einer bundesgesetzlichen Regelung einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.