KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 14 KA-AZGVerweisungen
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.