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KGG · Karenzgeldgesetz

§ 19 KGGDauer

Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

ДействуетОфициальный текст

Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.