§ 23 KGGTeilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige
Abschnitt 4 Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.
История изменений
- In Kraft seit 2003-08-21