§ 56 KGGVollziehung
Abschnitt 12 Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des Abschnittes 5 der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.