§ 19 Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz Artikel 19
TEIL IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN TEIL römisch vier. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.