Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 104/1998
Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit vom 10. März 1997 1 ) – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 18 mit 1. Mai 1998 in Kraft getreten.