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Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowenien)

§ 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Slowe

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in Slowenien

von der in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

(2) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.