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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 20 PBVGO

(Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

ДействуетОфициальный текст

Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.