PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 42 PBVGOAuskunftserteilung
Abschnitt 6 Jugendvertretung
Der Betriebsinhaber und jedes im Betrieb bestehende Organ der Personalvertretung sind verpflichtet, dem zuständigen Organ der Jugendvertretung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.