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PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung

§ 60 PBVGOMitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

Abschnitt 2 Ausübung einzelner Befugnisse

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.