PBVGO · Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
§ 8 PBVGOGeschäftsordnung der Betriebsversammlung
Abschnitt 1 Betriebsversammlung
Die Betriebsversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung beschließen. In diese Geschäftsordnung können alle Arbeitnehmer des Betriebes jederzeit Einsicht nehmen.