Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 18 Personalvertretungsfonds-Verordnung
Abschnitt 2 Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.