Personalvertretungsfonds-Verordnung · Personalvertretungsfonds-Verordnung
§ 27 Personalvertretungsfonds-VerordnungEnthebung der Rechnungsprüfer
Abschnitt 4 Rechnungsprüfer
Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.